Artikel 5 VO (EU) 2017/117
Überprüfung
(1) Dänemark, Deutschland und Schweden bewerten bis zum 30. Juni 2017 die Umsetzung der in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Maßnahmen in den Gebieten 1 bis 7 gemäß dem Anhang.
(2) Dänemark, Deutschland und Schweden übermitteln der Kommission vor dem 31. Juli 2017 eine Zusammenfassung der Bewertung gemäß Absatz 1.
(3) Dänemark, Schweden, Deutschland und Polen bewerten bis zum 31. Oktober 2018 die Umsetzung der in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Maßnahmen in den Gebieten 8, 9 und 10 gemäß dem Anhang.
(4) Dänemark, Schweden, Deutschland und Polen übermitteln der Kommission vor dem 30. November 2018 eine Zusammenfassung der Bewertung gemäß Absatz 3.
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