Artikel 1 VO (EU) 2017/118

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden zur Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG erforderliche Bestandserhaltungsmaßnahmen erlassen.

(2) Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge in der Nordsee.

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