Artikel 2 VO (EU) 2017/118

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission(1) und des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

a)
„bewegliches grundberührendes Fanggerät” jedes der nachstehenden Fanggeräte: Grundschleppnetz (TB), Baumkurre (TBB), Grundscherbrettnetz (OTB), Scherbrett-Hosennetz (OTT), Zweischiffgrundschleppnetz (PTB), Kaisergranat-Schleppnetz (TBN), Garnelenschleppnetz (TBS), Wade (SX), Snurrewade (SDN), Schottisches Wadennetz (SSC), Schottisches Zweischiff-Wadennetz (SPR), Bootswade (SV), Strandwade (SB), Bootdredge (DRB), an Bord eines Schiffes eingesetzte Handdredge (DRH) und mechanisierte Dredge einschließlich Saugdredge (HMD);
b)
„Kiemen- und Verwickelnetze” jedes der nachstehenden Fanggeräte: Kiemennetze (GN), stationäre (verankerte) Kiemennetze (GNS), Treibnetze (GND), umschließende Kiemennetze (GNC), Spiegelnetze (GTR) und kombinierte Spiegel- und Kiemennetze (GTN);
c)
„Gebiete Nr. 1” die geografischen Gebiete, die durch Loxodromen zwischen den in Anhang I dieser Verordnung aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard oder durch Trennlinien zwischen zwei ausschließlichen Wirtschaftszonen oder durch die Grenzlinie des Küstenmeers gemäß Anhang I begrenzt werden;
d)
„Gebiete Nr. 2” die geografischen Gebiete, die durch Loxodromen zwischen den in Anhang II dieser Verordnung aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard oder durch die Grenzlinie des Küstenmeers gemäß Anhang II begrenzt werden;
e)
„Gebiete Nr. 3” die geografischen Gebiete, die durch Loxodromen zwischen den in Anhang IV dieser Verordnung aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard begrenzt werden;
f)
„Gebiete Nr. 4” die geografischen Gebiete, die durch Loxodromen zwischen den in Anhang VI dieser Verordnung aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard oder durch Trennlinien zwischen zwei ausschließlichen Wirtschaftszonen oder durch die Grenzlinie des Küstenmeers gemäß Anhang VI begrenzt werden;
g)
„Bratten-Gebiet” das geografische Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den in Anhang III dieser Verordnung aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard begrenzt wird;
h)
„AIS-Gebiete” die geografischen Gebiete, die durch Loxodromen zwischen den in Anhang V dieser Verordnung aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard begrenzt werden;
i)
„Warnzonen” die geografischen Gebiete, die in den Anhängen I, II und VI dieser Verordnung als Warnzonen aufgelistet sind, die sich in einem Umkreis von vier Seemeilen um jedes Bewirtschaftungsgebiet erstrecken, die nur ausgewiesen wurden, um die zuständigen Behörden zu warnen, wenn sich Fischereifahrzeuge bestimmten Schutzgebieten nähern, und in denen Fangtätigkeiten nicht verboten sind;
j)
„betroffene Mitgliedstaaten” Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Schweden.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

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