Artikel 3 VO (EU) 2017/118

Fangverbote

(1) In den nachstehenden Teilen der in Anhang I festgelegten Gebiete Nr. 1 ist jegliche Fangtätigkeit mit beweglichem grundberührendem Fanggerät untersagt:

a)
in den Gebieten 1(1) bis 1(13) mit Ausnahme der entsprechenden Warnzonen 1(10.az), 1(11.az), 1(12.az) und 1(13.az) sind folgende Fanggeräte verboten: Grundschleppnetz (TB), Baumkurre (TBB), Grundscherbrettnetz (OTB), Scherbrett-Hosennetz (OTT), Zweischiffgrundschleppnetz (PTB), Kaisergranat-Schleppnetz (TBN), Garnelenschleppnetz (TBS), Wade (SX), Snurrewade (SDN), Schottisches Wadennetz (SSC), Schottisches Zweischiff-Wadennetz (SPR), Bootswade (SV), mit Ausnahme von Fangtätigkeiten mit Baumkurren und Rollengeschirr und Maschenöffnungen zwischen 16 mm und 31 mm (TBB_CRU_16-31) in der traditionellen Fischerei auf Nordseegarnelen (Crangon spp.) im Gebiet 1(10)(b);
b)
darüber hinaus sind in den Gebieten 1(10) bis 1(13) mit Ausnahme der entsprechenden Warnzonen 1(10.az), 1(11.az), 1(12.az) und 1(13.az) folgende Fanggeräte verboten: Bootdredge (DRB) und mechanisierte Dredge einschließlich Saugdredge (HMD);
c)
darüber hinaus sind in den Gebieten 1(10) und 1(11) mit Ausnahme der entsprechenden Warnzonen 1(10.az) und 1(11.az) folgende Fanggeräte verboten: Strandwade (SB) und an Bord eines Schiffes eingesetzte Handdredge (DRH);
d)
in den Gebieten 1(10) werden am 1. Mai 2023 Bestandserhaltungsmaßnahmen wirksam.

(2) Folgendes ist untersagt:

a)
Fangtätigkeiten in den Gebieten 2(1) bis 2(24) und 2(28) der Gebiete Nr. 2, mit Ausnahme der entsprechenden Warnzone 2(28.az);
b)
Fangtätigkeiten in den Gebieten 2(25) bis 2(27) der Gebiete Nr. 2.

(3) In den Gebieten Nr. 3 darf nur mit folgendem Fanggerät und unter folgenden Bedingungen gefischt werden:

a)
Handgeräte wie Angeln und Leinen (LHP);
b)
pelagische Schleppnetze (OTM/PTM);
c)
Reusen und Fallen (FPO und FIX) beim Fang von Schalentieren;
d)
Kiemen- und Spiegelnetze (GTN), sofern die Fischereifahrzeuge an einem nationalen Überwachungs- und Bewertungsprogramm teilnehmen, das von den nationalen Behörden oder in deren Namen durchgeführt wird, um Beifänge von Schweinswalen und Seevögeln mittels elektronischer Fernüberwachung ( „REM” ) zu bewerten, einschließlich CCTV-Kameras an Bord und Positionsdaten.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe d überprüfen die betreffenden Mitgliedstaaten die Daten über Beifänge von Schweinswalen und Seevögeln jährlich und bewerten sie bis zum 31. Dezember 2024. Diese Daten oder neue geeignete Daten werden herangezogen, um die Netzfischerei in diesen Gebieten nach dem Verfahren der Artikel 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anzupassen.

(4) Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 gelten auch für die Freizeitfischerei.

(5) In den nachstehenden Teilen der in Anhang VI festgelegten Gebiete Nr. 4 ist jegliche Fangtätigkeit mit Kiemennetzen (GN, GNS, GND und GNC) und Verwickelnetzen (GTR und GTN) untersagt:

a)
in Gebiet 4(1) mit Ausnahme der entsprechenden Warnzone 4(1.az) ist jede Fangtätigkeit mit Kiemen- und Verwickelnetzen ganzjährig verboten;
b)
in Gebiet 4(2) mit Ausnahme der entsprechenden Warnzone 4(2.az) ist jede Fangtätigkeit mit Kiemen- und Verwickelnetzen während der saisonalen Schonzeit vom 1. März bis zum 31. Oktober verboten;
c)
in Gebiet 4(3) mit Ausnahme der entsprechenden Warnzone 4(3.az) darf die jährliche Gesamtzahl der Fangtage mit Kiemen- und Verwickelnetzen die durchschnittliche jährliche Anzahl der Fangtage, an denen solche Fanggeräte in dem betreffenden Gebiet in den letzten sechs Jahren vor dem 8. März 2023 eingesetzt wurden, nicht überschreiten;
d)
in Gebiet 4(4) darf während der saisonalen Schonzeit vom 1. Juni bis zum 30. November die jährliche Gesamtzahl der Fangtage mit Kiemen- und Verwickelnetzen die durchschnittliche jährliche Anzahl der Fangtage, an denen zwischen dem 1. Juni und dem 30. November im Zeitraum 2012–2016 solche Fanggeräte in dem betreffenden Gebiet eingesetzt wurden, nicht überschreiten.

(6) Ist der Fischfang mit anderen als den nach den Absätzen 1, 3 und 5 verbotenen Fanggeräten erlaubt, so müssen die verbotenen Fanggeräte entsprechend den Bestimmungen des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verzurrt und verstaut sein.

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