Artikel 3 VO (EU) 2017/118
Fangverbote
(1) In den nachstehenden Teilen der in Anhang I festgelegten Gebiete Nr. 1 ist jegliche Fangtätigkeit mit beweglichem grundberührendem Fanggerät untersagt:
- a)
- in den Gebieten 1(1) bis 1(17) mit Ausnahme der entsprechenden Warnzonen 1(10.az), 1(11.az), 1(12.az), 1(13.az), 1(14.az) und 1(15.az) sind folgende Fanggeräte verboten: Grundschleppnetz (TB), Baumkurre (TBB), Grundscherbrettnetz (OTB), Scherbrett-Hosennetz (OTT), Zweischiffgrundschleppnetz (PTB), Kaisergranat-Schleppnetz (TBN), Garnelenschleppnetz (TBS), Wade (SX), Snurrewade (SDN), Schottisches Wadennetz (SSC), Schottisches Zweischiff-Wadennetz (SPR), Bootswade (SV), mit Ausnahme von Fangtätigkeiten mit Baumkurren und Rollengeschirr und Maschenöffnungen zwischen 16 mm und 31 mm (TBB_CRU_16-31) in der traditionellen Fischerei auf Nordseegarnelen (Crangon spp.) im Gebiet 1(10)(b);
- b)
- darüber hinaus sind in den Gebieten 1(10) bis 1(17) mit Ausnahme der entsprechenden Warnzonen 1(10.az), 1(11.az), 1(12.az), 1(13.az), 1(14.az) und 1(15.az) folgende Fanggeräte verboten: Bootdredge (DRB) und mechanisierte Dredge einschließlich Saugdredge (HMD);
- c)
- darüber hinaus sind in den Gebieten 1(10) und 1(11) mit Ausnahme der entsprechenden Warnzonen 1(10.az) und 1(11.az) folgende Fanggeräte verboten: Strandwade (SB) und an Bord eines Schiffes eingesetzte Handdredge (DRH);
- d)
- in den Gebieten 1(10) werden am 1. Mai 2023 Bestandserhaltungsmaßnahmen wirksam.
(2) Folgendes ist untersagt:
- a)
- Fangtätigkeiten in den Gebieten 2(1) bis 2(24) und 2(28) der Gebiete Nr. 2, mit Ausnahme der entsprechenden Warnzone 2(28.az);
- b)
- Fangtätigkeiten in den Gebieten 2(25) bis 2(27) und 2(29) der Gebiete Nr. 2.
(3) In den Gebieten Nr. 3 darf nur mit folgendem Fanggerät und unter folgenden Bedingungen gefischt werden:
- a)
- Handgeräte wie Angeln und Leinen (LHP);
- b)
- pelagische Schleppnetze (OTM/PTM);
- c)
- Reusen und Fallen (FPO und FIX) beim Fang von Schalentieren.
(4) Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 gelten auch für die Freizeitfischerei.
(5) In den nachstehenden Teilen der in Anhang VI festgelegten Gebiete Nr. 4 ist jegliche Fangtätigkeit mit Kiemennetzen (GN, GNS, GND und GNC) und Verwickelnetzen (GTR und GTN) untersagt:
- a)
- in Gebiet 4(1) mit Ausnahme der entsprechenden Warnzone 4(1.az) ist jede Fangtätigkeit mit Kiemen- und Verwickelnetzen ganzjährig verboten;
- b)
- in Gebiet 4(2) mit Ausnahme der entsprechenden Warnzone 4(2.az) ist jede Fangtätigkeit mit Kiemen- und Verwickelnetzen während der saisonalen Schonzeit vom 1. März bis zum 31. Oktober verboten;
- c)
- in Gebiet 4(3) mit Ausnahme der entsprechenden Warnzone 4(3.az) darf die jährliche Gesamtzahl der Fangtage mit Kiemen- und Verwickelnetzen die durchschnittliche jährliche Anzahl der Fangtage, an denen solche Fanggeräte in dem betreffenden Gebiet in den letzten sechs Jahren vor dem 8. März 2023 eingesetzt wurden, nicht überschreiten;
- d)
- in Gebiet 4(4) darf während der saisonalen Schonzeit vom 1. Juni bis zum 30. November die jährliche Gesamtzahl der Fangtage mit Kiemen- und Verwickelnetzen die durchschnittliche jährliche Anzahl der Fangtage, an denen zwischen dem 1. Juni und dem 30. November im Zeitraum 2012–2016 solche Fanggeräte in dem betreffenden Gebiet eingesetzt wurden, nicht überschreiten.
(6) Ist der Fischfang mit anderen als den nach den Absätzen 1, 3 und 5 verbotenen Fanggeräten erlaubt, so müssen die verbotenen Fanggeräte entsprechend den Bestimmungen des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verzurrt und verstaut sein.
(7) Es ist verboten, mit Kiemen- und Verwickelnetzen, Garnreusen (FYK) und Langleinen (LL, LLD und LLS) wie folgt zu fischen:
- a)
- Im Gebiet 1(16) zwischen dem 15. November und dem 15. März jedes Jahres. Zwischen dem 16. März und dem 14. November jedes Jahres ist der Fischfang mit Kiemen- und Verwickelnetzen ohne gleichzeitige Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen, die den technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/967 der Kommission(1) entsprechen müssen, verboten.
- b)
- Im Gebiet 1(17) zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jedes Jahres. Abweichend von diesem Verbot kann die gewerbliche Fischerei von den schwedischen Behörden gestattet werden, sofern die Fangtätigkeit mit den Erhaltungszielen dieser Zone mit Fangbeschränkungen vereinbar ist. Diese Lizenzen sind an spezifische Anforderungen geknüpft, wie den Einsatz akustischer Abschreckvorrichtungen, die Datenerhebung durch Kameras oder Beobachter an Bord und/oder geografische Beschränkungen.
- c)
- Freizeitfischerei mit höchstens sechs Garnreusen mit zwei runden Fluchtöffnungen mit einem Durchmesser von mindestens 75 mm, die sich auf jeder Seite des Steerts befinden, ist ganzjährig in den Gebieten 1(16) und 1(17) erlaubt.
Die betreffenden Mitgliedstaaten überprüfen die Daten über unbeabsichtigte Fänge von Schweinswalen jährlich und bewerten diese bis spätestens 31. Dezember 2027. Die Daten über unbeabsichtigte Fänge bzw. alle einschlägigen Informationen, einschließlich wissenschaftlicher Nachweise über die Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen in Bezug auf Schweinswale, werden verwendet, um die in diesem Absatz genannte Bestandserhaltungsmaßnahme nach dem Verfahren der Artikel 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anzupassen.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/967 der Kommission vom 3. Juli 2020 mit detaillierten Vorschriften für die Signal- und Einsatzmerkmale akustischer Abschreckvorrichtungen gemäß Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen (ABl. L 213 vom 6.7.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/967/oj).
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