Artikel 4 VO (EU) 2017/118

Durchqueren von Gebieten

(1) Fischereifahrzeuge, die bewegliches grundberührendes Fanggerät an Bord mitführen und die nicht berechtigt sind, in den Gebieten 1(1) bis 1(13), einschließlich der entsprechenden Warnzonen 1(12.az) und 1(13.az) Fischfang zu betreiben, sowie Fischereifahrzeuge, die Kiemen- und Verwickelnetze an Bord mitführen und die nicht berechtigt sind, in den Gebieten 4(1) bis 4(4) Fischfang zu betreiben, dürfen die genannten Gebiete durchqueren, sofern die genannten Fanggeräte entsprechend den Bestimmungen des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verzurrt und verstaut sind.

(2) Fischereifahrzeuge dürfen die Gebiete 2(1) bis 2(28) durchqueren, sofern sämtliches Fanggerät an Bord entsprechend den Bestimmungen des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verzurrt und verstaut ist.

(3) Alle Fischereifahrzeuge, die nicht berechtigt sind, in den Gebieten 1(10) bis 1(13), einschließlich der entsprechenden Warnzonen 1(12.az) und 1(13.az), im Gebiet 2(28) und in den Gebieten 4(1) bis 4(3) Fischfang zu betreiben, müssen beim Durchqueren im Einklang mit Artikel 50 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit einer Geschwindigkeit von mindestens sechs Knoten unterwegs sein — außer in Fällen höherer Gewalt oder widriger Bedingungen. In solchen Fällen unterrichtet der Kapitän unverzüglich das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats, das daraufhin die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats unterrichtet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.