Artikel 5 VO (EU) 2017/118

Automatisches Schiffsidentifizierungssystem und Schiffsüberwachungssystem

(1) Folgende Fischereifahrzeuge müssen mit einem stets betriebsbereiten automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ausgerüstet sein, das den Leistungsanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 entspricht:

a)
alle Fischereifahrzeuge im Meeresschutzgebiet Bratten;
b)
alle Fischereifahrzeuge, die in den AIS-Gebieten nach Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung mit beweglichem grundberührendem Fanggerät fischen;
c)
alle Fischereifahrzeuge in den AIS-Gebieten nach Anhang V Nummer 2 dieser Verordnung.

(2) Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr müssen die Häufigkeit der Datenübermittlung des Schiffsüberwachungssystems (VMS) auf einmal alle 10 Minuten erhöhen, wenn sie

a)
beabsichtigen, in die Gebiete 1(10) bis 1(13) (Anhang I), das Gebiet 2(28) (Anhang II) oder die Gebiete 4(1) bis 4(4) (Anhang VI), einschließlich der entsprechenden Warnzonen 1(10.az) bis 1(13.az), 2(28.az), 4(1.az) bis 4(3.az), einzufahren oder sie zu durchqueren;
b)
während der Schonzeit (1. Juni bis 30. November) im Gebiet 4(4) (Anhang VI) verbotenes Fanggerät an Bord mitführen;
c)
verbotenes Fanggerät an Bord mitführen und mit einer Geschwindigkeit von weniger als sechs Knoten in den Gebieten 1(12) und 1(13) (Anhang I), einschließlich der entsprechenden Warnzonen 1(12.az) und 1(13.az), unterwegs sind.

(3) Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die in eine Warnzone einfahren, erfassen im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sowohl das an Bord mitgeführte Fanggerät als auch das verwendete Fanggerät im elektronischen Logbuch.

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