Artikel 6 VO (EU) 2017/118
Überprüfung
Ab dem 8. März 2023 überwachen und bewerten die betroffenen Mitgliedstaaten die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 und berichten darüber alle drei Jahre bei Maßnahmen in den Gebieten 4(1) und 4(4) (Anhang VI) im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie und alle sechs Jahre bei Maßnahmen in den Gebieten 1(10) bis 1(13) (Anhang I), im Gebiet 2(28) (Anhang II) und in den Gebieten 4(2) und 4(3) (Anhang VI) im Rahmen der Habitatrichtlinie und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie.
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