Artikel 1 VO (EU) 2017/1182

Feststellung des Alters und der Kategorien von Rindern

Zwecks Bestimmung der in Anhang IV Teil A Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Kategorien wird das Alter der Rinder auf der Grundlage der Angaben überprüft, die im Rahmen des in jedem Mitgliedstaat gemäß Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 geschaffenen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zur Verfügung stehen.

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