Artikel 2 VO (EU) 2017/1182

Ausnahmen von den Vorschriften für die Schlachtkörpereinstufung

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, von den Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt V bzw. Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Schlachtbetriebe auszunehmen, die

a)
im Jahresdurchschnitt weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder pro Woche schlachten;
b)
im Jahresdurchschnitt weniger als 500 Schweine pro Woche schlachten.

Die Mitgliedstaaten können, insbesondere um die Repräsentativität der Preisfeststellung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 sicherzustellen, eine niedrigere Höchstmenge festlegen.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, von den Vorschriften für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern und Schweinen

a)
Schlachtkörper von Rindern und Schweinen auszunehmen, die Eigentum des Schlachtbetriebs sind, wenn kein Geschäftsvorgang zum Ankauf dieser Tiere stattfindet,
b)
Schlachtkörper von Schweinen von klar definierten lokalen Rassen oder mit besonderen Vermarktungsformen auszunehmen, wenn sie aufgrund ihrer anatomischen Körperzusammensetzung nicht homogen und einheitlich eingestuft werden können.

(3) Mitgliedstaaten, welche die Einstufung von Schlachtkörpern von Schafen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden, können nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beschließen, bestimmte Schlachtbetriebe von den Vorschriften für die Klassifizierung der Schlachtkörper von Schafen auszunehmen.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie beschließen, die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 anzuwenden.

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