Artikel 3 VO (EU) 2017/1182

Ergänzende Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen und zum Schlachtkörpergewicht von Rindern und Schafen

(1) In den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung sind ergänzende Bestimmungen zu den Definitionen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt III und Teil C Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt.

(2) Anhang III der vorliegenden Verordnung enthält ergänzende Bestimmungen über die Einstufung von Lämmern mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg.

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