Artikel 4 VO (EU) 2017/1182

Fleischigkeitsklasse S

Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale ihrer Rinderbestände beschließen, die Fleischigkeitsklasse S für Schlachtkörper von Rindern gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht anzuwenden.

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