Artikel 5 VO (EU) 2017/1182

Einstufung von Schweineschlachtkörpern

Die Mitgliedstaaten können die Einstufungsklassen für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weiter in Unterklassen unterteilen.

Die Mitgliedstaaten können über das Gewicht und den geschätzten Muskelfleischanteil gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinaus weitere Bewertungskriterien zur Bestimmung der Handelswerts von Schweineschlachtkörpern genehmigen.

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