Artikel 6 VO (EU) 2017/1182

Zusätzliche Anforderungen an die Aufmachung von Schlachtkörpern für die Zwecke der Festlegung vergleichbarer Marktpreise

(1) Unbeschadet des Anhangs IV Teil A Abschnitt IV, Teil B Abschnitt III und Teil C Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf von den Schlachtkörpern vor dem Wiegen, der Einstufung und der Kennzeichnung kein Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe entfernt werden, es sei denn, dies ist aus veterinärhygienischen Gründen vorgesehen.

(2) Die Schlachtkörper von weniger als acht Monate alten Rindern werden gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgemacht ohne

a)
Saumfleisch,
b)
Nierenzapfen.

(3) Die Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern werden aufgemacht ohne

a)
Nieren,
b)
Nierenfettgewebe,
c)
Beckenfettgewebe,
d)
Saumfleisch,
e)
Nierenzapfen,
f)
Schwanz,
g)
Rückenmark,
h)
Sackfett,
i)
Oberschalenkranzfett,
j)
Halsvene und anhaftendes Fettgewebe (Halsfett).

(4) Für die Anwendung von Anhang IV Teil A Abschnitt V Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten die Entfernung des äußeren Fetts vor dem Wiegen, der Einstufung und Kennzeichnung der Schlachtkörper zulassen, sofern dies eine objektivere Beurteilung der Fleischigkeit ermöglicht und die Fettauflage nicht beeinträchtigt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Praxis durch innerstaatliches Recht geregelt wird und äußeres Fett nur teilweise an folgenden Stellen entfernt werden darf:

a)
von der Hüfte, vom Lendenstück und vom Mittelrippenstück,
b)
vom dicken Ende der Brust und vom äußeren Ano-Genitalbereich,
c)
von der Oberschale.

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