Artikel 7 VO (EU) 2017/1182
Einstufung und Wiegen
(1) Die Einstufung gemäß Anhang IV Teil A Abschnitte II und III, Teil B Abschnitt II und Teil C Abschnitte II und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt im Schlachtbetrieb zum Zeitpunkt der Bestimmung des Warmgewichts des Schlachtkörpers.
(2) Die Kommission kann die Einstufung vor dem Wiegen gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung zulassen, wenn bestimmte Klassifizierungsmethoden, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angewendet werden, dies erfordern.
(3) Die Schlachtkörper werden baldmöglichst nach der Schlachtung gewogen und zwar spätestens
- a)
- 60 Minuten nach dem Stechen des Tiers bei Rindern und Schafen,
- b)
- 45 Minuten nach dem Stechen des Tiers bei Schweinen.
(4) Kann in einem Schlachtbetrieb bei Schweinen die Frist von 45 Minuten zwischen dem Stechen und dem Wiegen des Schlachtkörpers in der Regel nicht eingehalten werden, so kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zulassen, dass der in Artikel 14 Absatz 3 genannte Abzug von 2 %
- a)
- je zusätzliche angefangene Viertelstunde der Zeitüberschreitung um 0,1 Prozentpunkte vermindert wird,
- b)
- um bestimmte Prozentpunkte, die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden, erhöht werden kann, wenn der Zeitraum zwischen dem Stechen und dem Wiegen kürzer als 45 Minuten ist. In diesem Fall ist der Abzug auf Basis wissenschaftlicher Daten zu begründen.
(5) Können die Schlachtkörper von Rindern oder Schafen nicht mit den vollautomatischen Klassifizierungsmethoden gemäß Artikel 10 klassifiziert werden, so sind diese Schlachtkörper am Tag der Schlachtung oder, wenn der erforderliche Zeitraum zwischen Stechen und Wiegen abgelaufen ist, baldmöglichst am Tag nach der Schlachtung einzustufen.
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