Artikel 8 VO (EU) 2017/1182

Kennzeichnung von Schlachtkörpern

(1) Die Schlachtkörper werden zum Zeitpunkt der Einstufung gekennzeichnet.

(2) Die Kennzeichnung erfolgt durch einen Stempelaufdruck oder ein Etikett mit mindestens folgenden Angaben:

a)
bei Rindern und Schafen: die Kategorie, die Fleischigkeits- und die Fettgewebeklasse gemäß Anhang IV Teil A Abschnitte II und II bzw. Teil C Abschnitte II und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
b)
bei Schweinen: die Schlachtkörperklasse oder der geschätzte Muskelfleischanteil gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(3) Die Kennzeichnung ist an der Oberfläche mindestens folgender Teile anzubringen:

a)
bei Rindern: auf jedem Schlachtkörperviertel,
b)
bei Schafen: auf jedem Schlachtkörper oder jeder Schlachtkörperhälfte,
c)
bei Schweinen: auf jeder Schlachtkörperhälfte.

Die Stempelaufdrucke sind an der Außenseite des Schlachtkörpers anzubringen. Die Etiketten können an der Außen- oder Innenseite des Schlachtkörpers angebracht werden.

(4) Für die Stempelaufdrucke, die deutlich lesbar sein müssen, ist unverwischbare, ungiftige und hitzebeständige Tinte zu verwenden.

(5) Die Etiketten müssen deutlich lesbar sein und fälschungssicher und fest verbunden am Schlachtkörper angebracht sein.

(6) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Schlachtkörper in folgenden Fällen nicht gekennzeichnet werden müssen:

a)
Es wird ein Protokoll erstellt, das für jeden Schlachtkörper mindestens folgende Angaben enthält:

i)
individuelle Kennzeichnung des Schlachtkörpers auf unveränderbare Weise,
ii)
Warmgewicht des Schlachtkörpers und
iii)
Ergebnis der Einstufung,

b)
alle Schlachtkörper werden im kontinuierlichen Verfahren in einem Zerlegungsbetrieb zerlegt, der im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zugelassen und dem Schlachtbetrieb angeschlossen ist.

(7) Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Bestimmungen über zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung festlegen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

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