Artikel 17 VO (EU) 2017/1182
Ergänzende Bestimmungen für die Meldung von Marktpreisen für Schlachtkörper und lebende Tiere
(1) Hat ein Mitgliedstaat Regionen gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 festgelegt, so bestimmt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die regionalen Durchschnittspreise für jede Klasse und Qualität von Schlachtkörpern sowie für jeden Nutzungstyp und jede Qualität lebender Tiere gemäß den Artikeln 14, 15 bzw. 16 der vorliegenden Verordnung.
(2) Leistet der Schlachtbetrieb oder eine natürliche oder juristische Person, die zur Meldung der Preise verpflichtet ist, zusätzliche Zahlungen an Lieferanten von Schlachtkörpern oder lebenden Tieren, kann der Mitgliedstaat den Betrag dieser Zahlungen und den Zeitraum, auf den er sich bezieht, berücksichtigen. Beschließt ein Mitgliedstaat, die zusätzlichen Zahlungen an Lieferanten von Schlachtkörpern oder lebenden Tieren zu berücksichtigen, so unterrichtet der Schlachtbetrieb oder die zur Meldung der Preise verpflichtete natürliche oder juristische Person bei jeder derartigen Zahlung die zuständige Behörde über den Betrag der zusätzlichen Zahlung.
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