ANHANG IV VO (EU) 2017/1182
Zulassung von automatischen Klassifizierungsmethoden für Schlachtkörper von Rindern und Schafen gemäß Artikel 10
TEIL A
- 1.
-
Der betreffende Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass eine Prüfergruppe, die aus mindestens fünf lizenzierten Sachverständigen für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern oder Schafen besteht, eine Zulassungsprüfung durchführt. Zwei Mitglieder dieser Prüfergruppe müssen aus dem die Prüfung durchführenden Mitgliedstaat stammen. Die anderen Prüfer stammen jeweils aus einem anderen Mitgliedstaat. Die Prüfergruppe besteht aus einer ungeraden Anzahl Sachverständiger. Die Kommissionsdienststellen und Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten können der Prüfung als Beobachter beiwohnen.
Die Mitglieder der Prüfergruppe arbeiten autonom und anonym.
Der betreffende Mitgliedstaat benennt einen Koordinator für die Zulassungsprüfung, der folgende Kriterien erfüllt:
- a)
- Er ist nicht Mitglied der Prüfergruppe,
- b)
- er verfügt über zufriedenstellende Fachkenntnisse und arbeitet völlig autonom,
- c)
- er überwacht das autonome und anonyme Arbeiten der Mitglieder der Prüfergruppe,
- d)
- er erfasst die Einstufungsergebnisse der einzelnen Mitglieder der Prüfergruppe sowie die Ergebnisse der automatischen Klassifizierungsmethoden,
- e)
- er trägt dafür Sorge, dass die Ergebnisse der automatischen Klassifizierungsmethoden während der gesamten Dauer der Zulassungsprüfung weder Mitgliedern der Prüfergruppe noch interessierten Dritten zugänglich sind,
- f)
- er bestätigt die Einstufungsergebnisse für die einzelnen Schlachtkörper und kann Schlachtkörper, wenn noch festzulegende objektive Gründe vorliegen, aus der Analysestichprobe ausschließen.
- 2.
-
Die Zulassungsprüfung ist nach folgenden Kriterien durchzuführen:
- a)
- Jede der einzelnen Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen wird in drei Unterklassen unterteilt,
- b)
- es ist eine Stichprobe aus mindestens 600 validierten Schlachtkörpern erforderlich,
- c)
- von den zur automatischen Klassifizierung für tauglich befundenen Schlachtkörpern dürfen höchstens 5 % abgelehnt werden.
- 3.
-
Für jeden validierten Schlachtkörper gilt der Median der Ergebnisse der einzelnen Mitglieder der Prüfergruppe als die korrekte Einstufung dieses Schlachtkörpers.
Um die Richtigkeit der automatischen Klassifizierungsmethoden abschätzen zu können, werden die Ergebnisse der automatischen Klassifizierungsmethode für jeden validierten Schlachtkörper dem Median der Klassifizierungsergebnisse der einzelnen Prüfer gegenübergestellt. Die resultierende Messgenauigkeit der automatischen Klassifizierungsmethoden wird nach folgendem Punktesystem bestimmt:
Fleischigkeit Fettgewebe Keine Fehler 10 10 Fehler von einer Einheit (d. h. eine Unterklasse darüber oder darunter) 6 9 Fehler von zwei Einheiten (d. h. zwei Unterklassen darüber oder darunter) – 9 0 Fehler von drei Einheiten (d. h. drei Unterklassen darüber oder darunter) – 27 – 13 Fehler von mehr als drei Einheiten (d. h. mehr als drei Unterklassen darüber oder darunter) – 48 – 30 Um zugelassen zu werden, sollten anhand der automatischen Klassifizierungsmethoden mindestens 60 % der höchstmöglichen Punktezahl für Fleischigkeit und Fettgewebe erreicht werden.
Darüber hinaus müssen sich die Ergebnisse der automatischen Klassifizierungsmethoden innerhalb folgender Grenzwerte bewegen:
Fleischigkeit Fettgewebe Systematischer Fehler ± 0,30 ± 0,60 Steigung der Regressionsgeraden 1 ± 0,15 1 ± 0,30 Werden bei einer Zulassungsprüfung mehrere Schlachtkörperaufmachungen verwendet, so dürfen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Aufmachungen nicht zu unterschiedlichen Einstufungsergebnissen führen.
TEIL B
- a)
- Die Daten, an denen die Zulassungsprüfung stattfindet,
- b)
- eine ausführliche Beschreibung der in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Teil dieses Mitgliedstaats eingestuften Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder,
- c)
- die Statistikmethoden, die zur Auswahl der Stichprobe von in Bezug auf Kategorie, Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse repräsentative Tierkörper von mindestens acht Monate alten Rindern oder von Schafen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Teil dieses Mitgliedstaats geschlachtet wurden, angewandt werden,
- d)
- Name(n) und Anschrift(en) des Schlachtbetriebs/der Schlachtbetriebe, in dem (denen) die Zulassungsprüfung stattfindet, mit Erläuterung des Testablaufs und der Effizienz der Schlachtlinie(n), einschließlich der Arbeitsgeschwindigkeit je Stunde,
- e)
- die Schlachtkörperaufmachung(en), die bei der Zulassungsprüfung berücksichtigt wird (werden),
- f)
- eine Beschreibung der automatischen Klassifizierungstechnik und ihrer technischen Merkmale, insbesondere zur Sicherung des Geräts vor Manipulationen aller Art,
- g)
- die Namen der lizenzierten Sachverständigen, die der betreffende Mitgliedstaat als Mitglieder der Prüfergruppe für die Zulassungsprüfung benannt hat,
- h)
- den Namen des Koordinators der Zulassungsprüfung mit Nachweis seiner Fachkenntnis und Autonomie,
- i)
- Namen und Anschrift der von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Auswertung der Ergebnisse der Zulassungsprüfung benannten unabhängigen Einrichtung.
TEIL C
- a)
- Eine Zusammenfassung der von den Mitgliedern der Prüfungsgruppe und vom Koordinator während der Zulassungsprüfung unterzeichneten Einstufungsergebnisse,
- b)
- einen Bericht des Koordinators über die Durchführung der Zulassungsprüfung unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Bedingungen und Mindestkriterien gemäß Teil A,
- c)
- eine quantitative Analyse der Ergebnisse der Zulassungsprüfung, durchgeführt nach einer von der Kommission zu genehmigenden Methode, mit Angabe der Einstufungsergebnisse der einzelnen Einstufungssachverständigen und der Ergebnisse der automatischen Klassifizierungsmethoden. Die für die Analyse herangezogenen Daten sind in einem von der Kommission zu genehmigenden elektronischen Format zu übermitteln,
- d)
- Angaben über die Richtigkeit der automatischen Klassifizierungsmethoden gemäß den Bestimmungen von Teil A Nummer 3.
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