Artikel 13 VO (EU) 2017/1182

Allgemeine Bestimmungen über die Meldung von Marktpreisen

Zwecks Festsetzung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Tieren werden die Marktpreise gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 gemeldet für

a)
Schlachtkörper von

i)
mindestens acht Monate alten Rindern,
ii)
Schweinen,
iii)
weniger als acht Monate alten Rindern,
iv)
weniger als zwölf Monate alten Schafen,

b)
lebende Tiere

i)
männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen,
ii)
Jungrinder (Fresser),
iii)
Ferkel mit etwa 25 kg Lebendgewicht.

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