Artikel 13 VO (EU) 2017/1182
Allgemeine Bestimmungen über die Meldung von Marktpreisen
Zwecks Festsetzung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Tieren werden die Marktpreise gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 gemeldet für
- a)
-
Schlachtkörper von
- i)
- mindestens acht Monate alten Rindern,
- ii)
- Schweinen,
- iii)
- weniger als acht Monate alten Rindern,
- iv)
- weniger als zwölf Monate alten Schafen,
- b)
-
lebende Tiere
- i)
- männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen,
- ii)
- Jungrinder (Fresser),
- iii)
- Ferkel mit etwa 25 kg Lebendgewicht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.