Artikel 12 VO (EU) 2017/1182

Ergänzende Bestimmungen für die Klassifizierung anhand vollautomatischer Klassifizierungstechniken

(1) Schlachtbetriebe, die Schlachtkörper anhand vollautomatischer Klassifizierungstechniken gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 einstufen,

a)
bestimmen bei Rinderschlachtkörpern die Kategorie des Schlachtkörpers nach dem System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Artikel 1,
b)
erstellen täglich einen Kontrollbericht über das Funktionieren der vollautomatischen Klassifizierungstechniken, einschließlich etwaiger Mängel und der erforderlichenfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen.

(2) Die Einstufung anhand vollautomatischer Klassifizierungstechniken ist nur gültig, wenn

a)
die Schlachtkörperaufmachung derjenigen bei der Zulassungsprüfung entspricht oder
b)
den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass die Verwendung einer anderen Schlachtkörperaufmachung keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Klassifizierung anhand vollautomatischer Klassifizierungsmethoden hat.

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