Artikel 12 VO (EU) 2017/1182
Ergänzende Bestimmungen für die Klassifizierung anhand vollautomatischer Klassifizierungstechniken
(1) Schlachtbetriebe, die Schlachtkörper anhand vollautomatischer Klassifizierungstechniken gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 einstufen,
- a)
- bestimmen bei Rinderschlachtkörpern die Kategorie des Schlachtkörpers nach dem System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Artikel 1,
- b)
- erstellen täglich einen Kontrollbericht über das Funktionieren der vollautomatischen Klassifizierungstechniken, einschließlich etwaiger Mängel und der erforderlichenfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen.
(2) Die Einstufung anhand vollautomatischer Klassifizierungstechniken ist nur gültig, wenn
- a)
- die Schlachtkörperaufmachung derjenigen bei der Zulassungsprüfung entspricht oder
- b)
- den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass die Verwendung einer anderen Schlachtkörperaufmachung keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Klassifizierung anhand vollautomatischer Klassifizierungsmethoden hat.
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