Artikel 14 VO (EU) 2017/1182
Meldung der Marktpreise für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schweinen
(1) Der zu meldende Marktpreis ist der Preis frei Eingang Schlachtstätte, der den Wert des Schlachtkörpers, ohne Mehrwertsteuer, ausdrückt, entsprechend den Dokumenten, die dem Lieferanten übergeben werden
- a)
- vom Schlachtbetrieb oder
- b)
- von der natürlichen oder juristischen Person, welche die Tiere im Schlachtbetrieb hat schlachten lassen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Preis wird ausgedrückt pro 100 kg Schlachtkörper in der Aufmachung gemäß Artikel 6, am Haken des Schlachtbetriebs gewogen.
(3) Für die Meldung des Marktpreises ist das Kaltgewicht des Schlachtkörpers zugrunde zu legen, das dem Warmgewicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 abzüglich 2 % entspricht.
(4) Die Preise für die eingestuften Schlachtkörper, die vom Schlachtbetrieb oder von der natürlichen oder juristischen Person, welche die Tiere im Schlachtbetrieb hat schlachten lassen, gemeldet werden, sind entweder die Durchschnittspreise je Klasse oder die Preise für Schlachtkörper je Klasse. Wenn Preise für Schlachtkörper je Klasse gemeldet werden, berechnet die zuständige Behörde die Durchschnittspreise je Klasse.
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