Artikel 15 VO (EU) 2017/1182

Meldung der Marktpreise für Schlachtkörper von weniger als acht Monate alten Rindern und weniger als zwölf Monate alten Schafen

(1) Bei Schlachtkörpern von weniger als acht Monate alten Rindern und weniger als zwölf Monate alten Schafen ist der zu meldende Marktpreis der Durchschnitt der Preise ab Schlachtbetrieb, der den Wert des Schlachtkörpers, ohne Mehrwertsteuer, ausdrückt, gewichtet durch einen Koeffizienten. Dieser Koeffizient drückt Folgendes aus:

a)
den relativen Anteil

i)
der unterschiedlichen Qualitäten der Schlachtkörper von weniger als acht Monate alten Rindern, gemäß der Definition des Mitgliedstaats oder
ii)
der unterschiedlichen Gewichtskategorien der Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Schafen, gemäß der Definition des Mitgliedstaats und

b)
die relative Bedeutung jedes Marktes.

(2) Der in Absatz 1 genannte Marktpreis wird ausgedrückt pro 100 kg Schlachtkörper in der Aufmachung gemäß Artikel 6, am Haken des Schlachtbetriebs gewogen.

(3) Bei Schlachtkörpern von weniger als acht Monate alten Rindern ist für die Meldung des Marktpreises das Kaltgewicht zugrunde zu legen, das dem Warmgewicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 abzüglich 2 % entspricht.

(4) Bei Schlachtkörpern von weniger als zwölf Monate alten Schafen ist für die Meldung des Marktpreises das Kaltgewicht zugrunde zu legen, das dem zur Berücksichtigung des Gewichtsverlusts durch Kühlen berichtigten Warmgewicht des Schlachtkörpers entspricht.

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