Artikel 16 VO (EU) 2017/1182

Meldung der Marktpreise für lebende Tiere

(1) Die in Artikel 13 Buchstabe b genannten lebenden Tiere werden für die Zwecke der Meldung der Marktpreise in die folgenden Nutzungstypen eingeteilt:

a)
männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen:

i) „Aufzuchtbullenkalb von Milchrassen” :
ein männliches Aufzuchtkalb von Milchrassen,
ii) „Aufzuchtbullenkalb von Fleischrassen” :
ein männliches Aufzuchtkalb von Fleischrassen, von Zweinutzungsrassen oder das aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen ist;

b)
Jungrinder (Fresser):

i) „Jungrinder” :
mindestens sechs, aber weniger als zwölf Monate alte männliche und weibliche Rinder, die nach dem Absetzen zur Mästung gekauft werden,
ii) „männliche Jährlingsrinder” :
mindestens zwölf Monate, aber weniger als 24 Monate alte männliche Rinder, die zur Mästung gekauft werden,
iii) „weibliche Jährlingsrinder” :
mindestens zwölf Monate, aber weniger als 24 Monate alte weibliche Rinder, die zur Mästung gekauft werden;

c)
Schweine: „Ferkel” : Schweine mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht von etwa 25 kg, die zur Mästung gekauft werden.

(2) Der zu meldende Marktpreis ist der Durchschnitt der Preise, die in dem Mitgliedstaat auf derselben Großhandelsstufe für die Nutzungstypen gemäß Absatz 1, ohne Mehrwertsteuer und mit Koeffizienten gewichtet, gezahlt werden. Die Koeffizienten drücken den relativen Anteil der verschiedenen Qualitäten der Tiere gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c und die relative Bedeutung jedes Marktes aus.

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