Artikel 18 VO (EU) 2017/1182

Durchschnittlicher Unionspreis für Rinder

(1) Für eine bestimmte Kategorie gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

a)
entspricht der durchschnittliche Unionspreis für jede der in Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 genannten Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen dem gewichteten Durchschnitt der für diese Klasse festgestellten einzelstaatlichen Marktpreise. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen je Mitgliedstaat an den Gesamtschlachtungen in der betreffenden Klasse in der Union;
b)
entspricht der durchschnittliche Unionspreis für jede Fleischigkeitsklasse dem gewichteten Durchschnitt der durchschnittlichen Unionspreise für die Fettgewebeklassen, die zu dieser Fleischigkeitsklasse gehören. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen je Fettgewebeklasse an den Gesamtschlachtungen in der betreffenden Fleischigkeitsklasse in der Union;
c)
entspricht der durchschnittliche Unionspreis dem gewichteten Durchschnitt der durchschnittlichen Unionspreise gemäß Buchstabe a. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen in jeder der unter Buchstabe a genannten Klassen an den Gesamtschlachtungen in der betreffenden Kategorie in der Union.

(2) Der durchschnittliche Unionspreis für alle Kategorien zusammengenommen entspricht dem gewichteten Durchschnitt der Durchschnittspreise gemäß Absatz 1 Buchstabe c. Die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil jeder Kategorie an den Gesamtschlachtungen von mindestens acht Monate alten Rindern in der Union.

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