Artikel 20 VO (EU) 2017/1182

Durchschnittlicher Unionspreis für weniger als acht Monate alte Rinder

Der durchschnittliche Unionspreis für im Alter von weniger als acht Monaten geschlachtete Rinder entspricht dem Durchschnitt der für diese Rinder gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 festgestellten Preise. Dieser Durchschnitt wird mit Koeffizienten gewichtet, die auf Basis der Nettoerzeugung dieser Rinder in der Union festgesetzt werden.

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