ANHANG V VO (EU) 2017/1182

Zulassung von Klassifizierungsmethoden für Schweineschlachtkörper gemäß Artikel 11

TEIL A

1.
BEDINGUNGEN UND MINDESTKRITERIEN FÜR DIE ZULASSUNG

Die Zulassungsprüfung muss Folgendes umfassen:
a)
Die Auswahl einer repräsentativen Stichprobe von Schweineschlachtkörpern, die in einen Zerlegeversuch einbezogen werden.

Die Stichprobe muss für den betreffenden Schweinebestand repräsentativ sein und aus mindestens 120 Schlachtkörpern bestehen.

b)
Die Aufzeichnung von Messungen (Prädiktorvariablen) an der repräsentativen Stichprobe von Schweineschlachtkörpern.

Die Messungen zur Schätzung des Muskelfleischanteils werden in einem oder mehreren Schlachtbetrieben vorgenommen, welche die zuzulassende(n) Klassifizierungstechnik(en) anwenden.

c)
Einen Zerlegeversuch für die Bewertung des Referenzmuskelfleischanteils der Schweineschlachtkörper gemäß Teil A Nummer 2.

Der Versuch beinhaltet die Zerlegung der in der Stichprobe enthaltenen Schweineschlachtkörper in Fleisch, Fett und Knochen. Der Muskelfleischanteil eines Schweineschlachtkörpers entspricht dem Verhältnis zwischen dem Gesamtgewicht aller quergestreiften roten Muskeln, soweit diese mit dem Messer erfassbar sind, und dem Gewicht des Schlachtkörpers. Das Gesamtgewicht aller quergestreiften roten Muskeln wird bestimmt entweder durch

i)
Vollzerlegung des Schlachtkörpers gemäß Teil A Nummer 2.2 oder
ii)
Teilzerlegung des Schlachtkörpers gemäß Teil A Nummer 2.3 oder
iii)
eine Kombination aus Voll- und Teilzerlegung des Schlachtkörpers nach einem einzelstaatlichen Schnellverfahren, das auf statistisch abgesicherten Methoden beruht.

Die Vollzerlegung gemäß Ziffer i kann auch durch eine Bestimmung des Muskelfleischanteils mit einem Computertomographen (CT) ersetzt werden, sofern zufriedenstellende vergleichbare Zerlegungsergebnisse vorgelegt werden.

Wird eine Kombination nach einem einzelstaatlichen Schnellverfahren gemäß Ziffer iii angewandt, so kann die Zahl der Schlachtkörper für die Voll- oder Teilzerlegung auf 50 reduziert werden, wenn der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass eine mindestens gleich hohe Genauigkeit erzielt wird wie bei statistischen Standardmethoden mit 120 Schlachtkörpern.

d)
Die Berechnung einer Gleichung (Formel) für die zuzulassende Klassifizierungsmethode.

Eine Gleichung wird erstellt, um den Muskelfleischanteil der repräsentativen Stichprobe der Schlachtkörper anhand der an diesen Schlachtkörpern gemessenen Prädiktorvariablen zu schätzen.

Nach dieser Formel wird der Muskelfleischanteil jedes in den Zerlegeversuch einbezogenen Schlachtkörpers geschätzt.

e)
Die statistische Standardanalyse zur Bewertung des Ergebnisses des Zerlegeversuchs.

Der nach der betreffenden Klassifizierungsmethode geschätzte Muskelfleischanteil wird dem im Zerlegeversuch festgestellten Referenzmuskelfleischanteil gegenübergestellt.

f)
Die Einführung oder Änderung einer Gleichung für die Klassifizierungsmethode zur Berechnung des Muskelfleischanteils eines Schweineschlachtkörpers.

Nachdem die Kommission die Anwendung der Klassifizierungsmethoden zugelassen hat, wird die Gleichung in die Klassifizierungstechnik integriert.

Klassifizierungsmethoden werden nur zugelassen, wenn das quadratische Mittel des Vorhersagefehlers (RMSEP), das durch eine vollständige Kreuzvalidierung oder eine Testsetvaldierung bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 60 Schlachtkörpern berechnet wurde, unter 2,5 liegt. Zusätzlich sind alle Ausreißer in die Berechnung des RMSEP-Werts einzubeziehen. Werden bei einer Zulassungsprüfung mehrere Schlachtkörperaufmachungen verwendet, so dürfen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Aufmachungen nicht zu unterschiedlichen Einstufungsergebnissen führen.

2.
VERFAHREN FÜR DEN ZERLEGEVERSUCH ZUR BERECHNUNG DES REFERENZMUSKELFLEISCHANTEILS EINES SCHWEINESCHLACHTKÖRPERS

2.1.
Die Berechnung des Referenzwertmuskelfleischanteils stützt sich auf die Vollzerlegung einer linken Schlachtkörperhälfte nach dem Standardverfahren gemäß Teil 1 Buchstabe c.
2.2.
Bei einer Vollzerlegung wird der Referenzmuskelfleischanteil (YTD) wie folgt berechnet:

YTD100Gewicht des MuskelfleischsSchlachtkörpergewicht

Das Gewicht des Muskelfleischs wird berechnet durch Subtraktion des Gesamtgewichts des Nicht-Muskelfleischanteils vom Gesamtgewicht des Schlachtkörpers vor der Zerlegung. Füße und Kopf, mit Ausnahme der Wange, werden nicht zerlegt.

2.3.
Bei einer Teilzerlegung stützt sich die Berechnung des Referenzmuskelfleischanteils (YPD) auf die Zerlegung der vier wichtigsten Teilstücke (Schulter, Kotelettstrang, Schinken und Bauch) zuzüglich des Gewichts des Filets. Der Muskelfleischanteil bei der Teilzerlegung wird wie folgt berechnet:

YPD100Gewicht des FiletsGewicht des Muskelfleisches von Schulter, Kotelettstrang, Schinken und BauchGewicht des FiletsGewicht von Schulter, Kotelettstrang, Schinken und Bauch vor der Zerlegung

Das Gewicht des Muskelfleischs in den genannten vier wichtigsten Teilstücken (Schulter, Kotelettstrang, Schinken und Bauch) wird berechnet durch Subtraktion des Gesamtgewichts des Nicht-Muskelfleischanteils der vier Teilstücke vom Gesamtgewicht der Teilstücke vor der Zerlegung.

Der systematische Fehler zwischen Voll- und Teilzerlegung wird auf der Grundlage einer Teilstichprobe mit Vollzerlegung berichtigt.

2.4.
Der Muskelfleischanteil kann nach einem Analyseverfahren bestimmt werden, das auf dem Scannen der linken Schlachtkörperhälfte mit einem CT beruht. Ist dieses CT-Verfahren nicht hinsichtlich der Vollzerlegung von Schlachtkörpern kalibriert, so wird ein möglicher systematischer Fehler auf der Grundlage einer Teilstichprobe berichtigt, die nach der Referenzmethode vollständig zerlegt wird. Gescannt werden muss nur der Teil der linken Schlachtkörperhälfte, der Muskelfleisch gemäß der Definition der Vollzerlegungsmethode enthält; d. h. Füße und Kopf, mit Ausnahme der Wange, brauchen nicht gescannt zu werden.
2.5.
Die für eine Teilzerlegung oder für ein CT-Verfahren erforderliche Berichtigung des systematischen Fehlers beruht auf einer repräsentativen Teilstichprobe, die alle Kombinationen der Stichprobe in Bezug auf die zur Auswahl der Gesamtprobe verwendeten Schichtungsfaktoren wie Rasse, Geschlecht oder Fettgewebeanteil umfasst. Für die Berichtigung des systematischen Fehlers werden mindestens zehn Schlachtkörper ausgewählt.

Wenn der zu beprobende Schlachtschweinebestand dieselben Merkmale aufweist wie der Bestand, für den zuvor eine Berichtigung des systematischen Fehlers einer Teilzerlegung oder eines CT-Verfahrens vorgenommen wurde, ist keine zusätzliche Zollzerlegung erforderlich.

Wenn ein CT-Verfahren beschrieben wird und durch Messungen auf eine Vollzerlegung oder ein anderes CT-Verfahren, für das eine Berichtigung des systematischen Fehlers vorgenommen wurde, zurückgeführt werden kann, so ist keine zusätzliche Vollzerlegung erforderlich.

TEIL B

1.
Im ersten Protokollteil ist der Zerlegeversuch genau zu beschreiben, insbesondere mit folgenden Angaben:

a)
Versuchszeitraum und die für das gesamte Zulassungsverfahren eingeplante Zeit,
b)
Anzahl und Anschrift der Schlachtbetriebe,
c)
Beschreibung der Schweinepopulation, auf welche das Bewertungsverfahren angewendet werden soll,
d)
Angabe der gewählten Zerlegungsmethode (Voll- oder Teilzerlegung),
e)
wird ein Computertomograph gemäß Teil A Teil 1 verwendet, Beschreibung des Verfahrens,
f)
Darstellung der zusammen mit den gewählten Probenahmeverfahren angewandten statistischen Methoden,
g)
Beschreibung des einzelstaatlichen Schnellverfahrens, falls angewandt,
h)
genaue Aufmachung der zu verwendenden Schlachtkörper.

2.
Im zweiten Protokollteil sind die Ergebnisse des Zerlegeversuchs genau zu beschreiben, insbesondere mit folgenden Angaben:

a)
Darstellung der zusammen mit den gewählten Probenahmeverfahren angewandten statistischen Methoden,
b)
aufzustellende oder geänderte Gleichung,
c)
numerische und grafische Darstellung der Ergebnisse,
d)
eine Beschreibung des betreffenden Geräts/der betreffenden Geräte,
e)
Gewichtsgrenze für die nach der neuen Methode einzustufenden Schweine und andere Beschränkungen in Bezug auf die praktische Anwendung der Methode,
f)
die für die Analyse herangezogenen Daten sind in elektronischem Format zu übermitteln.

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