Artikel 22 VO (EU) 2017/1182
Durchschnittlicher Unionspreis für männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen
(1) Der durchschnittliche Unionspreis pro Tier für männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen entspricht dem Durchschnitt der für Aufzuchtbullenkälber von Milchrassen und Aufzuchtbullenkälber von Fleischrassen gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 festgestellten Preise.
(2) Der Durchschnitt der festgestellten Preise wird wie folgt mit Koeffizienten, die auf Basis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgestellten Anzahl Kühe in der Union festgesetzt werden, gewichtet:
- a)
- bei Aufzuchtbullenkälbern von Milchrassen: die Anzahl Milchkühe,
- b)
- bei Aufzuchtbullenkälbern von Fleischrassen: die Anzahl Kühe.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1).
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