Artikel 10 VO (EU) 2017/1182

Zulassung vollautomatischer Klassifizierungsmethoden für Schlachtkörper von Rindern und Schafen

(1) Die Mitgliedstaaten können eine Lizenz erteilen, mit der die Anwendung vollautomatischer Klassifizierungsmethoden für Rinder und Schafe, die aus einer vollautomatischen Klassifizierungstechnik (Gerät) und einer Gleichung (Formel) bestehen, in ihrem Hoheitsgebiet oder einem Teil davon zugelassen wird.

(2) Die Zulassung ist an die Einhaltung der in Anhang IV Teil A festgelegten Bedingungen und Mindestkriterien für eine Zulassungsprüfung gebunden.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens zwei Monate vor Beginn der Zulassungsprüfung die Informationen gemäß Anhang IV Teil B, damit sie an der Zulassungsprüfung teilnehmen kann.

(4) Die Mitgliedstaaten betrauen eine unabhängige Einrichtung mit der Auswertung der Ergebnisse der Zulassungsprüfung. Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Zulassungsprüfung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen gemäß Anhang IV Teil C.

(5) Wird auf der Grundlage einer Zulassungsprüfung, bei der mehrere Schlachtkörperaufmachungen verwendet wurden, eine Lizenz für vollautomatische Klassifizierungsmethoden für Rinder oder Schafe erteilt, so dürfen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Aufmachungen nicht zu unterschiedlichen Klassifizierungsergebnissen führen.

(6) Die Kommission kann vollautomatische Klassifizierungsmethoden für Rinder und Schafe ohne Zulassungsprüfung zulassen, sofern dieselben Klassifizierungsmethoden bereits in einem anderen Mitgliedstaat auf Basis einer Zulassungsprüfung zugelassen worden sind, bei der eine für den Rinder- oder Schafbestand in den betreffenden Mitgliedstaaten ausreichend repräsentative Stichprobe verwendet wurde.

(7) Änderungen der technischen Spezifikationen einer zugelassenen vollautomatischen Klassifizierungsmethode für Rinder oder Schafe müssen vorbehaltlich des Nachweises, dass mit den Änderungen eine Genauigkeit erreicht wird, die mindestens den Mindestkriterien für eine Zulassungsprüfung entspricht, von den zuständigen Behörden genehmigt werden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede von ihnen genehmigte Änderung mit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.