Artikel 18 VO (EU) 2017/1184

Berichte

Am Ende jedes Besuchs treten die Ausschussmitglieder und die Vertreter des besuchten Mitgliedstaats zusammen, um die Ergebnisse zu besprechen. Die Mitglieder des Ausschusses ziehen aus der Kontrolle vor Ort Schlussfolgerungen zu folgenden Aspekten:

a)
Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper,
b)
Feststellung der Marktpreise nach diesen Handelsklassenschemata.

Der Ausschussvorsitz erstellt einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen vor Ort unter Einbeziehung der in Unterabsatz 1 genannten Schlussfolgerungen. Der Bericht wird dem kontrollierten Mitgliedstaat schnellstmöglich und den anderen Mitgliedstaaten später übermittelt.

Werden in einem Mitgliedstaat Kontrollen vor Ort gemäß Unterabsatz 2 durchgeführt, so übermittelt die Kommission der jeweils zuständigen Behörde einen Berichtsentwurf zwecks Abgabe von Bemerkungen, berücksichtigt diese Bemerkungen bei der Abfassung des Abschlussberichts und veröffentlicht sie zusammen mit dem Abschlussbericht.

Werden in dem Bericht über die Kontrollen vor Ort Mängel in den verschiedenen kontrollierten Tätigkeitsbereichen festgestellt oder Empfehlungen für eine Verbesserung der Tätigkeit abgegeben, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts über alle geplanten oder vorgenommenen Änderungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.