Artikel 17 VO (EU) 2017/1184

Kontrollen vor Ort

(1) Die Kontrollen vor Ort finden in den Schlachtbetrieben, auf Fleischmärkten, in Interventionszentren, in Preisnotierungszentren und den zentralen oder regionalen Dienststellen statt, die zuständig sind für

a)
die Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper,
b)
die Feststellung der Marktpreise nach den Handelsklassenschemata,
c)
die Einstufung, Identifizierung und Kennzeichnung der Erzeugnisse im Rahmen des Ankaufs zur öffentlichen Intervention im Rindfleischsektor.

(2) Die Kontrollen vor Ort werden in regelmäßiger Folge in den Mitgliedstaaten durchgeführt, und ihre Frequenz richtet sich insbesondere nach der relativen Bedeutung der Rind-, Schweine- und Schaffleischerzeugung in den besuchten Mitgliedstaaten oder den bei der Anwendung der Handelsklassenschemata und bei der Meldung der Marktpreise auftretenden Unregelmäßigkeiten.

Vertreter des besuchten Mitgliedstaats dürfen an den Kontrollen vor Ort teilnehmen.

Jeder Mitgliedstaat richtet die Kontrollen vor Ort in seinem Hoheitsgebiet entsprechend den Anforderungen der Kommission aus. Zu diesem Zweck übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission spätestens 60 Tage vor den Kontrollen vor Ort den Entwurf des Programms für die geplanten Kontrollen. Die Kommission kann Änderungen des Programms verlangen.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten so früh wie möglich vor jeder Kontrolle vor Ort über Änderungen des Programms und dessen Ablauf.

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