Artikel 16 VO (EU) 2017/1184
Unionskontrollausschuss
(1) Der Unionskontrollausschuss (im Folgenden „Ausschuss” ) hat die Aufgabe, vor Ort Folgendes zu kontrollieren:
- a)
- die Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper,
- b)
- die Feststellung der Marktpreise nach den Handelsklassenschemata,
- c)
- die Einstufung, Identifizierung und Kennzeichnung der Erzeugnisse im Rahmen des Ankaufs zur öffentlichen Intervention im Rindfleischsektor.
(2) Der Ausschuss besteht höchstens aus
- a)
- drei Sachverständigen der Kommission, von denen einer im Ausschuss den Vorsitz führt,
- b)
- einem Sachverständigen des betreffenden Mitgliedstaats,
- c)
- acht Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten.
Die Mitgliedstaaten benennen die Sachverständigen aufgrund ihrer Unabhängigkeit und ihrer Qualifikation, vor allem auf den Gebieten der Einstufung von Schlachtkörpern und der Feststellung von Marktpreisen sowie der besonderen Art der durchzuführenden Arbeiten.
Die Sachverständigen dürfen Informationen, die sie infolge ihrer Tätigkeit als Ausschussmitglieder erhalten haben, weder persönlich nutzen noch weitergeben.
(3) Die Kommission trägt die Reise- und Aufenthaltskosten der Ausschussmitglieder in Zusammenhang mit den Kontrollen vor Ort nach Maßgabe der Bestimmungen für die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten an außenstehende Personen, die von der Kommission als Sachverständige herangezogen werden.
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