Artikel 15 VO (EU) 2017/1184

Meldung von Marktpreisen und Mitteilungen an die Kommission

(1) Die Meldung der Marktpreise und die Übermittlung der Mitteilungen gemäß den Artikeln 13 bzw. 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 erfolgen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185, mit Ausnahme der in Artikel 25 Absätze 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 genannten Mitteilungen.

(2) Die Preise beziehen sich auf den Zeitraum von Montag bis Sonntag, der der Woche vorausgeht, in der sie mitgeteilt werden.

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