Artikel 14 VO (EU) 2017/1184

Meldung von Marktpreisen an die zuständige Behörde

Die gemäß den Artikeln 7 bis 12 zwischen Montag und Sonntag einer jeden Woche festgestellten Preise werden

a)
der zuständigen Behörde vom Betreiber des Schlachtbetriebs oder der natürlichen oder juristischen Person gemäß den Artikeln 8, 10, 11 und 12 innerhalb der vom Mitgliedstaat gesetzten Frist in Papierform oder auf elektronischem Weg übermittelt oder
b)
nach Wahl des Mitgliedstaats seiner zuständigen Behörde im Schlachtbetrieb oder in den Betriebsstätten der in den Artikeln 8, 10, 11 und 12 genannten natürlichen oder juristischen Person zur Kenntnis gebracht.

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