Artikel 13 VO (EU) 2017/1184

Berechnung der wöchentlichen Preise für Schlachtkörper und lebende Tiere

(1) Gibt es keine Preisfeststellung auf repräsentativen Märkten oder durch Betreiber von Schlachtbetrieben oder durch die in den Artikeln 10, 11 und 12 genannten natürlichen oder juristischen Personen, so sind die Preise von Landwirtschaftskammern, Notierungszentren, landwirtschaftlichen Genossenschaften oder Verbänden in dem betreffenden Mitgliedstaat festzustellen.

Hat ein Mitgliedstaat jedoch in der betreffenden Region einen Ausschuss zur Feststellung der Preise für diese Region eingesetzt und setzt sich dieser Ausschuss zu gleichen Teilen aus Käufern und Verkäufern von mindestens acht Monate alten Rindern und deren Schlachtkörpern zusammen, so kann dieser Mitgliedstaat die von diesem Ausschuss festgesetzten Preise für die Berechnung der zu meldenden Preise zugrunde legen.

(2) Machen Pauschalkäufe mehr als 35 % der Gesamtschlachtungen von mindestens acht Monate alten Rindern in einem Mitgliedstaat aus, so kann der Mitgliedstaat Kriterien zum Ausschluss bestimmter Lieferungen von der Berechnung der Preise aufstellen, wenn diese Lieferungen die Preise unverhältnismäßig stark beeinflussen.

Machen Pauschalkäufe jedoch weniger als 35 % der Gesamtschlachtungen von mindestens acht Monate alten Rindern in einem Mitgliedstaat aus, so kann der Mitgliedstaat beschließen, die auf diese Käufe angewendeten Preise bei den Preisberechnungen unberücksichtigt zu lassen.

In den in Unterabsatz 2 genannten Fällen berechnet die zuständige Behörde für jede Klasse einen repräsentativen einzelstaatlichen Preis unter Berücksichtigung der Faktoren gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 und Artikel 5 der vorliegenden Verordnung.

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