Artikel 12 VO (EU) 2017/1184

Feststellung der Marktpreise für lebende Tiere

Die zu meldenden Marktpreise für jeden Typ männlicher Kälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen, von Jungrindern und von Ferkeln mit etwa 25 kg Lebendgewicht gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 werden vom Mitgliedstaat oder von natürlichen oder juristischen Personen, die mit diesen Tieren handeln und vom Mitgliedstaat benannt werden, auf repräsentativen Märkten festgestellt.

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