Artikel 11 VO (EU) 2017/1184

Feststellung der Marktpreise für Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Schafen

Die zu meldenden Marktpreise für Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Schafen gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 werden vom Mitgliedstaat, von den Betreibern von Schlachtbetrieben oder von natürlichen oder juristischen Personen, die diese Tiere schlachten lassen und vom Mitgliedstaat benannt werden, auf repräsentativen Märkten festgestellt.

Die Marktpreise werden für die folgenden Gewichtskategorien festgestellt:

a)
Schlachtkörper leichter Lämmer mit einem Schlachtkörpergewicht von höchstens 13 kg,
b)
Schlachtkörper schwerer Lämmer mit einem Schlachtkörpergewicht von mindestens 13 kg.

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