Artikel 10 VO (EU) 2017/1184

Feststellung der Marktpreise für Schlachtkörper von Schweinen und weniger als acht Monate alten Rindern

Die zu meldenden Marktpreise für Schlachtkörper von Schweinen und weniger als acht Monate alten Rindern gemäß den Artikeln 14 bzw. 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 werden vom Mitgliedstaat, von den Betreibern von Schlachtbetrieben oder von natürlichen oder juristischen Personen, die diese Tiere schlachten lassen und vom Mitgliedstaat benannt werden, auf repräsentativen Märkten festgestellt.

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