Artikel 6 VO (EU) 2017/1184

Gebietsunterteilung für die Feststellung der Marktpreise für Schlachtkörper

Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob ihr Hoheitsgebiet als eine Region zählen oder in mehrere Regionen unterteilt werden soll. Diese Entscheidung wird auf der Grundlage folgender Kriterien getroffen:

a)
Größe des Hoheitsgebiets,
b)
Bestehen von Verwaltungsebenen,
c)
geografische Preisunterschiede.

Das Vereinigte Königreich wird für die Zwecke der Feststellung der Marktpreise von Rinderschlachtkörpern mindestens in die zwei Regionen Großbritannien und Nordirland unterteilt, die ihrerseits wiederum nach den Kriterien in Absatz 1 unterteilt werden können.

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