Artikel 5 VO (EU) 2017/1184

Schlachtkörperaufmachung

(1) Weicht die Aufmachung des hängenden Schlachtkörpers zum Zeitpunkt des Wiegens und der Einstufung von den Vorschriften in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 ab, so wird das Warmgewicht des Schlachtkörpers durch Anwendung von Berichtigungsfaktoren angepasst.

Die Berichtigungsfaktoren für Schlachtkörper von Schweinen, weniger als acht Monate alten Rindern und von Schafen werden von den Mitgliedstaaten festgesetzt.

Die Berichtigungsfaktoren für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2) Ergeben sich für das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die gleichen Anpassungen nach Absatz 1, so können sie auf einzelstaatlicher Ebene berechnet werden. Sind sie von Schlachtbetrieb zu Schlachtbetrieb unterschiedlich, so werden sie jeweils auf Ebene des Schlachtbetriebs berechnet.

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