Artikel 4 VO (EU) 2017/1184
Berichte und Entzug von Lizenzen und Zulassungen
(1) Die zuständige Behörde verfasst Berichte über die Kontrollen vor Ort gemäß Artikel 2 und bewahrt sie auf.
(2) Wird bei den Kontrollen vor Ort gemäß Artikel 2 festgestellt, dass eine erhebliche Anzahl falscher Einstufungen, Aufmachungen oder Kennzeichnungen vorliegt oder dass die automatische Klassifizierungstechnik nicht vorschriftsmäßig angewandt wird, so können die Lizenzen der qualifizierten Einstufer oder die Zulassungen für die automatische Klassifizierungstechnik gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 entzogen werden. Im Falle eines Fehlers bei der Kategorie, der Fleischigkeits- oder der Fettgewebeklasse kann die für die Kontrollen vor Ort zuständige Stelle den Betreiber auffordern, dies in der Kennzeichnung des Schlachtkörpers und in den betreffenden Dokumenten zu berichtigen.
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