Artikel 3 VO (EU) 2017/1184

Mindestanforderungen an die Kontrollen vor Ort

(1) Wird in einem Mitgliedstaat eine Risikobewertung durchgeführt, um die Mindestanforderungen an Kontrollen vor Ort festzulegen, so sind die Häufigkeit dieser Kontrollen und die Mindestzahl der zu kontrollierenden Schlachtkörper auf der Grundlage dieser Risikobewertung festzusetzen, wobei insbesondere der Zahl der in den betreffenden Schlachtbetrieben geschlachteten Tiere und den Ergebnissen der vorherigen Kontrollen vor Ort in diesen Schlachtbetrieben Rechnung getragen wird.

(2) Wird in einem Mitgliedstaat keine Risikobewertung durchgeführt, so werden die Kontrollen vor Ort wie folgt vorgenommen:

a)
In allen Schlachtbetrieben, die im Jahresdurchschnitt 150 oder mehr mindestens acht Monate alte Rinder pro Woche schlachten, mindestens zweimal alle drei Monate. Jede Kontrolle vor Ort muss sich auf mindestens 40 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Schlachtkörper oder, wenn es weniger als 40 Schlachtkörper gibt, auf alle Schlachtkörper beziehen,
b)
in allen Schlachtbetrieben, die im Jahresdurchschnitt mindestens 500 Schweine pro Woche schlachten, mindestens zweimal alle drei Monate;
c)
die Mitgliedstaaten legen die Häufigkeit der Kontrollen vor Ort und die Mindestzahl der zu kontrollierenden Schlachtkörper für Schlachtbetriebe fest, die

i)
im Jahresdurchschnitt weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder pro Woche schlachten,
ii)
im Jahresdurchschnitt weniger als 500 Schweine pro Woche schlachten,
iii)
Schlachtkörper von Schafen einstufen.

(3) Bei den Kontrollen vor Ort wird insbesondere Folgendes überprüft:

a)
die Kategorie der Rinder- und Schafschlachtkörper,
b)
Einstufung, Wiegen und Kennzeichnung der Schlachtkörper,
c)
die kontinuierliche Messgenauigkeit der automatischen Klassifizierungsmethoden für Rinder und Schafe anhand eines Punkte- und Grenzwertsystems, mit dem die Messgenauigkeit der Klassifizierungsmethode bestimmt wird,
d)
die Schlachtkörperaufmachung,
e)
gegebenenfalls der tägliche Funktionstest sowie alle anderen technischen Aspekte der Klassifizierungsmethoden,
f)
die täglichen Kontrollberichte gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182.

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