Artikel 2 VO (EU) 2017/1184

Kontrollen vor Ort

(1) In allen Schlachtbetrieben, welche die obligatorische Schlachtkörpereinstufung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vornehmen, werden Kontrollen vor Ort durchgeführt.

(2) Die Leistung der qualifizierten Einstufer und der angewandten Klassifizierungsmethoden sowie die Einstufung, Aufmachung und Kennzeichnung der Schlachtkörper in den Schlachtbetrieben gemäß Anhang IV Teil A Abschnitte II, III und V, Teil B Abschnitte II und V sowie Teil C Abschnitte II, III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden vor Ort ohne Vorankündigung durch eine von den Schlachtbetrieben, den Einstufungsstellen und den qualifizierten Einstufern unabhängige Einrichtung kontrolliert.

Die Anforderung der Unabhängigkeit von den Einstufungsstellen und den qualifizierten Einstufern entfällt, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats selbst diese Kontrollen durchführt.

(3) Untersteht die für Kontrollen vor Ort verantwortliche Stelle keiner zuständigen Behörde, so überprüft die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich in Form einer physischen Überwachung nach denselben Kriterien, ob die Kontrollen vor Ort ordnungsgemäß durchgeführt werden.

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