Artikel 1 VO (EU) 2017/1184
Mitteilung der Einstufungsergebnisse
(1) Die Schlachtbetriebe, die Einstufungsstellen oder die qualifizierten Einstufer gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182, welche die Einstufung gemäß Anhang IV Teil A Abschnitte II und III, Teil B Abschnitt II und Teil C Abschnitte II und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vornehmen, teilen dem Lieferanten des Tieres die Einstufungsergebnisse mit. Diese entweder in Papierform oder elektronisch übermittelte Mitteilung enthält zu jedem Schlachtkörper folgende Angaben:
- a)
- die Einstufungsergebnisse in Form der in Anhang IV Teil A Abschnitte II und III, Teil B Abschnitt II und Teil C Abschnitte II und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Buchstaben und Zahlen;
- b)
- das gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 bestimmte Schlachtkörpergewicht mit der Angabe, ob es sich um das Warm- oder das Kaltgewicht handelt;
- c)
- die Aufmachung der hängenden Schlachtkörper zum Zeitpunkt des Wiegens und der Einstufung. Die Angabe der Schlachtkörperaufmachung ist nicht obligatorisch, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Hoheitsgebiet oder in einer Region des betreffenden Mitgliedstaats nur eine Aufmachung zulässig ist;
- d)
- gegebenenfalls die Angabe, ob der Schlachtkörper nach einer automatischen Klassifizierungstechnik eingestuft wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Unterklassen umfasst, wenn diese Angaben vorliegen.
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