Präambel VO (EU) 2017/1184
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(1), insbesondere auf Artikel 20 Buchstaben c, p, q, r, s und u und auf Artikel 223 Absatz 3 Buchstaben c und d,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a, b und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(3) aufgehoben und ersetzt. Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Bestimmungen über die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung, einschließlich der Einstufung der Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und der Meldung der diesbezüglichen Preise, sowie eine Ermächtigung der Kommission zum Erlass von diesbezüglichen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten. Um in dem neuen Rechtsrahmen die reibungslose Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen sicherzustellen und vergleichbare Marktpreise für Schlachtkörper und lebende Tiere festzustellen, sollten bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Die neuen Vorschriften sollten die Verordnungen (EG) Nr. 315/2002(4), (EG) Nr. 1249/2008(5) und (EU) Nr. 807/2013(6) der Kommission ersetzen. Diese Verordnungen werden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission(7) aufgehoben.
- (2)
- Zur Gewährleistung der Transparenz gegenüber den Lieferanten sollte der Schlachtbetrieb, die Einstufungsstelle oder der qualifizierte Einstufer, der bzw. die die mindestens acht Monate alten Rinder, die Schweine oder die Schafe in Handelsklassen eingestuft hat, dem Lieferanten das Ergebnis der Einstufung der zur Schlachtung gelieferten Tiere mitteilen. Diese Mitteilung sollte Angaben wie das Einstufungsergebnis, das Schlachtkörpergewicht, die Schlachtkörperaufmachung und gegebenenfalls den Hinweis enthalten, dass die Einstufung nach einer automatischen Klassifizierungstechnik vorgenommen wurde.
- (3)
- Die Zuverlässigkeit der Einstufung der Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern sowie von Schweinen und Schafen sollte durch regelmäßige Kontrollen vor Ort überprüft werden, die von Einrichtungen durchgeführt werden, welche von den kontrollierten Betrieben, den Einstufungsstellen und den qualifizierten Einstufern unabhängig sind. Die Bedingungen und Mindestanforderungen für diese Kontrollen sind festzulegen, einschließlich der Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen vor Ort sowie die Folgemaßnahmen. Um den Mitgliedstaaten je nach ihren Erfordernissen mehr Flexibilität bei der Durchführung von Kontrollen vor Ort zu geben, muss die Möglichkeit der Durchführung einer Risikobewertung vorgesehen werden.
- (4)
- Damit vergleichbare Marktpreise in der Union erhoben werden können, muss eine Referenzaufmachung von Schlachtkörpern festgelegt werden, welche das Gewicht und den korrekten Preis des Schlachtkörpers beeinflusst. Zur Anpassung der in einigen Mitgliedstaaten verwendeten Schlachtkörperaufmachungen an die Referenzaufmachung der Union sollten bestimmte Berichtigungsfaktoren festgesetzt werden.
- (5)
- Für den Zweck der Preisfeststellung sollten die Mitgliedstaaten entscheiden, ob ihr Hoheitsgebiet unterteilt wird, und wenn ja, in wie viele Regionen. Da das Vereinigte Königreich die Aufteilung seines Hoheitsgebiets in zwei Regionen beizubehalten beabsichtigt, empfiehlt es sich im Interesse der Transparenz vorzusehen, dass die Preisfeststellung für das Vereinigte Königreich sich auf zwei Regionen, nämlich Großbritannien und Nordirland, beziehen sollte.
- (6)
- Um zu gewährleisten, dass die Preise für Schlachtkörper und lebende Tiere für die Erzeugung der Mitgliedstaaten im Rind-, Schweine- und Schaffleischsektor repräsentativ sind, müssen die Kategorien, Klassen und Typen festgelegt sowie die Kriterien aufgestellt werden, anhand deren bestimmt wird, für welche Unternehmen oder Personen die Preisfeststellung obligatorisch sein sollte.
- (7)
- Die von den Mitgliedstaaten zur Berechnung der durchschnittlichen Wochenpreise anzuwendende praktische Methode ist festzulegen. Die Meldung dieser Preise und die entsprechenden Mitteilungen an die Kommission sollten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185(8) erfolgen, mit Ausnahme der Mitteilungen, die für die Durchführung von Kontrollen vor Ort erforderlich sind oder die als Grundlage für eine vollständige Übersicht über den Fleischmarkt dienen.
- (8)
- Um eine einheitliche Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen zu gewährleisten, sollte vorgeschrieben werden, dass ein Kontrollausschuss der Union, der sich aus Sachverständigen der Kommission und von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen zusammensetzt, Inspektionen vor Ort durchführt. Es sollten Durchführungsbestimmungen für die Zusammensetzung und Tätigkeit dieses Ausschusses festgelegt werden.
- (9)
- Damit die Mitgliedstaaten sich auf den neuen Rechtsrahmen einstellen können, sollte die Anwendung dieser Verordnung zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten beginnen.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 315/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 zur Ermittlung der Preise frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 47).
- (5)
Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).
- (6)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 807/2013 der Kommission vom 26. August 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Erhebung der Preise für bestimmte Rinder auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft (ABl. L 228 vom 27.8.2013, S. 5).
- (7)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (siehe Seite 74 dieses Amtsblatts).
- (8)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (siehe Seite 113 dieses Amtsblatts).
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