Artikel 8 VO (EU) 2017/1184

Feststellung der Marktpreise für Schlachtkörper von Rindern

(1) Der zu meldende Marktpreis für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 wird festgestellt durch

a)
die Betreiber von Schlachtbetrieben, in denen jährlich mindestens 20000 mindestens acht Monate alte Rinder geschlachtet werden,
b)
die Betreiber von Schlachtbetrieben, die der Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannt hat und in denen jährlich weniger als 20000 mindestens acht Monate alte Rinder geschlachtet werden,
c)
natürliche oder juristische Personen, die jährlich mindestens 10000 mindestens acht Monate alte Rinder in einem Schlachtbetrieb schlachten lassen, und
d)
natürliche oder juristische Personen, die der Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannt hat und die jährlich weniger als 10000 mindestens acht Monate alte Rinder in einem Schlachtbetrieb schlachten lassen.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sich die Preisfeststellung in ihrem Hoheitsgebiet mindestens bezieht auf

a)
25 % der Schlachtungen in den Regionen, auf die insgesamt mindestens 75 % der Gesamtschlachtungen in dem Mitgliedstaat entfallen, und
b)
30 % der mindestens acht Monate alten Rinder, die in diesem Mitgliedstaat geschlachtet werden.

(3) Die gemäß Absatz 1 festgestellten Preise beziehen sich auf mindestens acht Monate alte Rinder, die im Bezugszeitraum geschlachtet wurden, und basieren auf dem Kaltgewicht des Schlachtkörpers gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182.

(4) Bei den Preisfeststellungen für die in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten Klassen ist das jeweilige durchschnittliche Schlachtkörpergewicht anzugeben; außerdem ist anzugeben, ob die Preise durch Anwendung der in Artikel 5 genannten Faktoren angepasst wurden.

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