Artikel 12 VO (EU) 2017/1185
Nichtwöchentliche Übermittlung von Preisinformationen, Produktions- und Marktdaten
Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Marktteilnehmer übermitteln der Kommission innerhalb der festgelegten Fristen
- a)
- die nichtwöchentlichen Preisinformationen gemäß Anhang II;
- b)
- die Produktions- und Marktdaten gemäß Anhang III.
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