Artikel 12 VO (EU) 2017/1185

Nichtwöchentliche Übermittlung von Preisinformationen, Produktions- und Marktdaten

Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Marktteilnehmer übermitteln der Kommission innerhalb der festgelegten Fristen

a)
die nichtwöchentlichen Preisinformationen gemäß Anhang II;
b)
die Produktions- und Marktdaten gemäß Anhang III.

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