Artikel 11 VO (EU) 2017/1185

Wöchentliche Übermittlung von Preisinformationen

Sofern in Anhang I nichts anderes bestimmt ist, übermitteln die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Marktteilnehmer der Kommission jeden Mittwoch bis spätestens 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die Vorwoche die wöchentlichen Preisinformationen gemäß dem genannten Anhang.

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