Artikel 4 VO (EU) 2017/1185
Schutz personenbezogener Daten
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 und (EG) Nr. 1049/2001 und der Richtlinie 2002/58/EG sowie der in Anwendung dieser Rechtsvorschriften erlassenen Bestimmungen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der von den Marktteilnehmern übermittelten Daten zu schützen.
(3) Stammen die an die Kommission übermittelten Informationen von weniger als drei Marktteilnehmern oder machen die von einem Marktteilnehmer stammenden Informationen mehr als 70 % der Menge solcher übermittelten Informationen aus, so weist der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bei der Übermittlung der Informationen darauf hin.
(4) Die Informationen werden von der Kommission so veröffentlicht, dass einzelne Marktteilnehmer nicht identifiziert werden können. Sollte ein solches Risiko bestehen, veröffentlicht die Kommission die Informationen nur in aggregierter Form.
(5) Absatz 4 gilt im Falle der Zuckererzeugung nicht für Mitgliedstaaten mit weniger als drei Wirtschaftsbeteiligten, sofern der betreffende Mitgliedstaat der Veröffentlichung dieser Informationen durch die Kommission zustimmt. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen nicht vor dem März des auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahres.
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