Artikel 5 VO (EU) 2017/1185

Standardmitteilung

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 gilt in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat oder gegebenenfalls ein Drittland oder ein Marktteilnehmer der Kommission die erforderlichen Informationen oder Dokumente nicht fristgerecht übermittelt hat ( „Mitteilung ohne Angaben” ), dass der Mitgliedstaat bzw. das Drittland oder der Marktteilnehmer der Kommission Folgendes mitgeteilt hat:

a)
im Fall von Preisen das Fehlen von Informationen;
b)
im Fall von anderen quantitativen Daten einen Nullwert;
c)
im Fall von qualitativen Informationen „nichts zu melden” .

In jedem Fall entscheidet die Kommission, ob der Standardwert veröffentlicht und/oder durch eine Schätzung der Kommission oder durch den Hinweis auf eine unterbliebene Mitteilung ersetzt wird.

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