Artikel 9 VO (EU) 2017/1185
Ermittlung von Preisen und Mengen
(1) Für jede gemäß diesem Abschnitt vorgeschriebene Preis- und Mengenmitteilung geben die Mitgliedstaaten innerhalb von 6 Monaten nach dem Geltungsbeginn der Mitteilungspflicht die Quelle und die Methode an, nach der die Informationen ermittelt wurden. Diese Mitteilungen enthalten Informationen über die von den Mitgliedstaaten bestimmten repräsentativen Märkte und die entsprechenden Gewichtungskoeffizienten.
(1a) Für jede gemäß diesem Abschnitt vorgeschriebene Preis- und Mengenmitteilung können die Mitgliedstaaten die direkte Übermittlung der Preise und Mengen an das in Artikel 1 genannte Informationssystem der Kommission den Marktteilnehmern übertragen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identität der Marktteilnehmer mit, denen eine solche Übermittlung übertragen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen mit. Diese Informationen sind spätestens zum Zeitpunkt der ersten Datenmitteilung, die der geänderten Quelle oder Methode entspricht, zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten streben an, die methodische Stabilität zu gewährleisten, die die Kontinuität der Datenreihen unterstützt.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission das Recht hat, die von ihnen übermittelten Daten vorbehaltlich des Artikels 4 zu veröffentlichen.
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