ANHANG II VO (EU) 2017/1185

Anforderungen in Bezug auf nichtwöchentliche Preismitteilungen gemäß Artikel 12 Buchstabe a

Sofern nicht anders angegeben, handelt es sich bei den betroffenen Mitgliedstaaten um diejenigen, auf die mehr als 2 % der gesamten Erzeugung bzw. Verwendung in der Union entfallen, ausgenommen ökologische/biologische Erzeugnisse, bei denen der Schwellenwert 4 % der Erzeugung beträgt.

1.
Getreide

a)
Preise für Getreide aus ökologischer/biologischer Erzeugung

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Marktpreise für Weichweizen, Hartweizen und Roggen aus ökologischer/biologischer Erzeugung, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses. Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

b)
Preise für Weizenmehl

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Verkaufspreise (Müllereiindustrie) für Weizenmehl, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses. Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

c)
Einkaufspreise für Weizenmehl

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel und andere Marktteilnehmer der Ernährungswirtschaft) für Weizenmehl, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses. Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

2.
Ölsaaten und Eiweißpflanzen

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Marktpreise für alle als für den Unionsmarkt relevant erachteten Eiweißpflanzen sowie für Sojabohnen aus ökologischer/biologischer Erzeugung, Sojamehl aus ökologischer/biologischer Erzeugung und nicht genetisch verändertes Sojamehl, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses. Betroffene Mitgliedstaaten: für Eiweißpflanzen: Mitgliedstaaten mit einer Anbaufläche von mindestens 10000 ha pro Jahr. Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

3.
Zucker

Gegenstand der Mitteilung:
a)
die gewichteten Durchschnittswerte der folgenden Zuckerpreise, ausgedrückt je Tonne Zucker, sowie die entsprechenden Gesamtmengen und die gewichteten Standardabweichungen:

i)
für den Vormonat der Verkaufspreis;
ii)
für den Vormonat der Verkaufspreis auf den Rechnungen im Rahmen von kurzfristigen Verträgen. Diese Preise werden von der Kommission frühestens zwei Monate nach Ablauf der nachstehend festgesetzten Mitteilungsfrist veröffentlicht.

b)
der gewichtete Durchschnittspreis für Zuckerrüben im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, ausgedrückt je Tonne Zuckerrüben, sowie die entsprechenden Gesamtmengen.
Betroffene Mitgliedstaaten:
a)
für die Zuckerpreise: alle Mitgliedstaaten, in denen mehr als 10000 Tonnen Zucker aus Zuckerrüben oder aus Rohzucker gewonnen werden;
b)
für die Zuckerrübenpreise: Mitgliedstaaten mit einer Zuckerrübenanbaufläche von mehr als 1000 ha im betreffenden Wirtschaftsjahr.
Mitteilungsfrist:
a)
für die Zuckerpreise: bis zum 25. jedes Monats;
b)
für die Zuckerrübenpreise: bis zum 30. Juni jedes Jahres.
Sonstiges: Die Preise werden nach dem von der Kommission veröffentlichten Verfahren ermittelt und beziehen sich auf:
a)
die Preise ab Fabrik für lose geschütteten Weißzucker in Standardqualität gemäß Anhang III Teil B Nummer II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von Zuckerherstellern und Raffinerien;
b)
den von den Zuckerherstellern an die Erzeuger gezahlten Preis für Zuckerrüben einer Standardqualität mit einem Zuckergehalt von 16 %. Die Zuckerrüben werden demselben Wirtschaftsjahr zugewiesen wie der aus ihnen gewonnene Zucker.

Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative gewichtete Durchschnittswerte der Einkaufspreise (Einzelhandel, Lebensmittel- und Nichtlebensmittelindustrie, ausgenommen Biokraftstoffindustrie) für Zucker und Melasse, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses, sowie die entsprechenden Gesamtmengen für alle Arten von Marktteilnehmern (Einzelhandel, Lebensmittel- und Nichtlebensmittelindustrie). Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat. Sonstiges: Die repräsentativen Preise werden nach dem von der Kommission veröffentlichten Verfahren ermittelt.

4.
Flachsfasern

Gegenstand der Mitteilung: für den vorangegangenen Monat die auf den wichtigsten repräsentativen Märkten für lange Flachsfasern festgestellten durchschnittlichen Preise ab Fabrik, ausgedrückt je Tonne des Erzeugnisses. Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, in denen auf einer Faserflachsanbaufläche von mehr als 1000 ha lange Flachsfasern erzeugt werden. Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

5.
Olivenöl und Tafeloliven

Gegenstand der Mitteilung:

repräsentative Marktpreise für Olivenöl aus ökologischer/biologischer Erzeugung für die in Anhang VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Kategorien „natives Olivenöl” und „natives Olivenöl extra” , ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses;

repräsentative Preise für rohe Oliven zur Erzeugung von Tafeloliven, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses.

Betroffene Mitgliedstaaten:

für Olivenöl aus ökologischer/biologischer Erzeugung: Mitgliedstaaten, die im Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September mehr als 5000 Tonnen ökologisches/biologisches Olivenöl (Kategorien „natives Olivenöl” und „natives Olivenöl extra” ) erzeugen;

für Tafeloliven: Mitgliedstaaten, die im Zwölfmonatszeitraum vom 1. September bis zum 31. August mehr als 5000 Tonnen Tafeloliven erzeugen.

Mitteilungsfrist:

für Olivenöl aus ökologischer/biologischer Erzeugung: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat;

für Tafeloliven: bis zum 15. Januar jedes Jahres für die Ernte des vorangegangenen Kalenderjahres (1. September - 31. Dezember).

Sonstiges: Für Olivenöl aus ökologischer/biologischer Erzeugung beziehen sich die Preise auf nicht abgefülltes Olivenöl, ab Mühle für natives Olivenöl und ab Fabrik für die anderen Güteklassen. Für rohe Oliven zur Erzeugung von Tafeloliven beziehen sich die Preise auf die von den Erzeugern bei den Annahmestellen der Verarbeitungsindustrie angelieferten Oliven.

Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel) für die in Anhang VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Güteklassen „natives Olivenöl” und „natives Olivenöl extra” , ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses. Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat. Sonstiges: Die repräsentativen Preise beziehen sich auf in Behältnisse abgefülltes, für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmtes natives Olivenöl und natives Olivenöl extra und basieren auf mindestens einem Drittel der Käufe des betreffenden Erzeugnisses auf nationaler Ebene.

6.
Wein

Gegenstand der Mitteilung: die gewichteten nationalen Durchschnittswerte der Preise des vorangegangenen Monats, ausgedrückt je Hektoliter des Erzeugnisses, für die folgenden Erzeugniskategorien:
a)
Wein: für die Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, aufgeschlüsselt nach sechs Klassen: jeweils Rot/Rosé und Weiß für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, Weine mit geschützter geografischer Angabe bzw. Weine ohne geografische Angabe;
b)
Schaumwein: für die Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, zusammengefasst in einer einzigen Klasse, für Erzeugnisse mit geografischer Angabe, unabhängig von ihrer Farbe;
c)
Ökologischer/biologischer Wein: i) für die Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, aufgeschlüsselt nach zwei Klassen: Rot-/Rosé- und Weißwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung; ii) für Schaumweine gemäß Anhang VII Teil II Nummern 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, alle Farben in einer Klasse, für Erzeugnisse mit geografischer Angabe.
Betroffene Mitgliedstaaten: die Mitgliedstaaten, deren Weinerzeugung in den letzten fünf Jahren durchschnittlich 5 % der gesamten Weinerzeugung in der Union überstieg. Mitteilungsfrist: bis zum 15. jedes Monats für den Vormonat. Sonstiges: Die Preise gelten für nicht abgefüllte Erzeugnisse ab Erzeugerbetrieb. Für die Schaumweine gemäß Buchstabe b und Buchstabe c Ziffer ii werden die Preise für den zu ihrer Erzeugung verwendeten Grundwein wie folgt mitgeteilt:

Für die Angaben gemäß den Buchstaben a und b nehmen die betreffenden Mitgliedstaaten eine Auswahl der repräsentativsten Weinmärkte vor, die einen Mindestanteil von 70 % der nationalen Erzeugung für jede der unter dem „Gegenstand der Mitteilung” dieser Nummer definierten Erzeugnisklassen abdecken. Die Angaben gemäß den Buchstaben a und b dürfen keine ökologischen/biologischen Weinbauerzeugnisse umfassen.

Für die Angaben gemäß Buchstabe c muss die Auswahl mindestens 50 % der nationalen Erzeugung der entsprechenden Erzeugnisklasse abdecken.

7.
Milch und Milcherzeugnisse

a)
Milch

Gegenstand der Mitteilung: der Preis für Rohmilch und Rohmilch aus ökologischer/biologischer Erzeugung sowie der geschätzte Preis für Rohmilchlieferungen im laufenden Monat, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses und bezogen auf den tatsächlichen Fett- und Proteingehalt. Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten. Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat. Sonstiges: Es handelt sich um den Preis, der von im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassenen Erstankäufern gezahlt wird.

b)
Milcherzeugnisse

Gegenstand der Mitteilung: Preise für anderen Käse als Industriekäse gemäß Anhang I Nummer 7, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses. Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten für die Käsesorten, die für ihren nationalen Markt relevant sind. Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat. Sonstiges: Es handelt sich um die Preise, zu denen der Käse dem Hersteller abgekauft wurde, ausgenommen andere Kosten (Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.) und die auf den für Lieferungen innerhalb von drei Monaten geschlossenen Verträgen basieren.

Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel und andere Marktteilnehmer der Ernährungswirtschaft) für Butter und die betreffenden Käsesorten, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses. Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

8.
Obst und Gemüse, Bananen und Kartoffeln

a)
Preise für frisches Obst und Gemüse aus ökologischer/biologischer Erzeugung

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Preise für die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 aufgeführten Arten und Sorten von Tomaten/Paradeisern, Äpfeln, Orangen, Pfirsichen und Nektarinen aus ökologischer/biologischer Erzeugung.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Sonstiges: Die Preise für ökologische/biologische Erzeugnisse werden auf die gleiche Weise mitgeteilt, wie in Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 für konventionelle Erzeugnisse vorgesehen.

b)
Preise für grüne Bananen

Gegenstand der Mitteilung:

a)
repräsentative Preise auf den örtlichen Märkten für grüne Bananen, die innerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden, und die diesbezüglichen Mengen;
b)
gewichteter nationaler Durchschnittspreis je Ursprungsland;
c)
repräsentative Preise für konventionelle, nichtökologische/nichtbiologische grüne Bananen, die außerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden, und die diesbezüglichen Mengen;
d)
Vorausschätzungen für die unter den Buchstaben a und c genannten Daten für die nächsten beiden Mitteilungsfristen.

Mitteilungsfrist:

bis zum 15. Juni jedes Jahres für den vorangegangenen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April,

bis zum 15. Oktober jedes Jahres für den vorangegangenen Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August,

bis zum 15. Februar jedes Jahres für den vorangegangenen Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember.

Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten mit einem Erzeugungsgebiet für Bananen, d. h.:

a)
Kanarische Inseln;
b)
Guadeloupe;
c)
Martinique;
d)
Madeira und die Azoren;
e)
Kreta;
f)
Zypern.

Sonstiges:

i)
Bei den Preisen für grüne Bananen, die in der Union außerhalb ihres Erzeugungsgebiets vermarktet werden, handelt es sich um die Preise frei erster Entladehafen (Ware nicht entladen);
ii)
Preise müssen je 100 kg des Erzeugnisses ausgedrückt werden.

c)
Preise ab Hof

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Preise für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser, Äpfel, Orangen, Pfirsiche und Nektarinen.

Mitteilungsfrist:

a)
bei zur Verarbeitung bestimmten Tomaten/Paradeisern bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr;
b)
für die anderen Erzeugnisse bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise folgendermaßen:

i)
ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses;
ii)
ab Hof für geerntete Erzeugnisse.

d)
Einkaufspreise im Einzelhandel

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise im Einzelhandel für die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 aufgeführten Arten und Sorten von Tomaten, Äpfeln, Orangen, Pfirsichen und Nektarinen.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise folgendermaßen:

i)
für konventionelle, nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse;
ii)
je nach Erzeugnis, Art und Sorte, sofern zutreffend. Für Preise, die nach Art und Sorte mitgeteilt werden, wird außer für Tomaten/Paradeiser auch ein nationaler gewichteter Durchschnittspreis je Erzeugnis mitgeteilt;
iii)
ausgedrückt je 100 kg Nettogewicht des Erzeugnisses.

e)
Verkaufspreise im Einzelhandel

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Verkaufspreise im Einzelhandel für die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 aufgeführten Arten und Sorten von Tomaten/Paradeisern, Äpfeln, Orangen, Pfirsichen und Nektarinen und reife Bananen sowie für Speisekartoffeln.

Betroffene Mitgliedstaaten: bei reifen Bananen alle Mitgliedstaaten, die in den letzten fünf Kalenderjahren durchschnittlich mehr als 50000 Tonnen reife Bananen pro Jahr in Verkehr gebracht haben.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Sonstiges: Mitgeteilt werden die Preise folgendermaßen:

i)
für konventionelle, nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse;
ii)
in den Verkaufsstellen der repräsentativsten Einzelhändler;
iii)
je nach Erzeugnis, Art und Sorte, sofern zutreffend. Für Preise, die nach Art und Sorte mitgeteilt werden, wird außer für Tomaten/Paradeiser auch ein nationaler gewichteter Durchschnittspreis je Erzeugnis mitgeteilt;
iv)
für Speisekartoffeln nur für Kartoffeln, die in frischem Zustand an Verbraucher verkauft werden sollen, und die kein Sieb mit Quadratmaschen von 35 mm × 35 mm, aber ein Sieb mit Quadratmaschen von 75 mm × 75 mm passieren können, in Packungen mit einem Gewicht von weniger als 10 kg;
v)
ausgedrückt je 100 kg Nettogewicht des Erzeugnisses.

9.
Fleisch

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Verkaufspreise für Rinderschlachtkörper aus ökologischer/biologischer Erzeugung gemäß der Klassifizierung von Rinderschlachtkörpern wie bei der Meldung gemäß Anhang I Nummer 6 Buchstabe a, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses. Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel und andere Marktteilnehmer der Ernährungswirtschaft) für Hackfleisch/Faschiertes von Rind und Schwein, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses. Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

10.
Geflügel

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Verkaufspreise für ganze Hühner der Klasse A ( „Hühner 65 %” ) aus ökologischer/biologischer Erzeugung, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses. Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Einkaufspreise

Gegenstand der Mitteilung: repräsentative Einkaufspreise (Einzelhandel und andere Marktteilnehmer der Ernährungswirtschaft) für ganze Hühner der Klasse A ( „Hühner 65 %” ) sowie für Hähnchenbrustfilets, ausgedrückt je 100 kg des Erzeugnisses. Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

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